Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Recht auf Löschung bei Google, Bing, Yahoo etc.

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger können von Suchmaschinenbetreibern (Google, Bing, Yahoo etc.) verlangen, dass Links nicht mehr angezeigt werden, wenn die Inhalte ihre Persönlichkeitsrechte verletzen.

Die Suchmaschinenbetreiber können somit verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten von Privatpersonen aus ihrer Ergebnisliste zu streichen, auch wenn die Veröffentlichung auf den verlinkten Seiten rechtmäßig ist. Die Informationen zu den persönlichen Daten verschwinden zwar damit nicht aus dem Internet, sind aber schwerer auffindbar.

Hinweis:

Eine Streichung aus der Ergebnisliste des Suchmaschinenbetreibers hat somit keine Auswirkung auf die Seite, auf der die Daten stehen. Sollen bestimmte personenbezogene Daten von dieser "Originalseite" entfernt werden, muss von der Inhaberin/vom Inhaber der Website die Löschung verlangt werden. Die Inhaberin/Der Inhaber ist meist im Impressum angeführt.

Betroffene Personen können ihren Antrag – Löschung gemäß Art 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 1 Abs 3 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) – unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber richten. Der Suchmaschinenbetreiber muss der Antragstellerin/dem Antragsteller unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats mitteilen, dass entweder eine Löschung erfolgt ist, oder schriftlich begründen, warum die verlangte Löschung nicht erfolgt ist. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Erst wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird oder die Betreiberin/der Betreiber auf den Antrag nicht reagiert, können betroffene Personen eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen.

Das Recht auf Löschung (oft auch als "Recht auf Vergessenwerden" oder "Recht auf Vergessen" bezeichnet) kann jedoch auch eingeschränkt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn die betroffene Person eine Rolle im öffentlichen Leben spielt (Prominente) und die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der betreffenden Information hat.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30.04.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion