Vereine/Organisationen


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Dartverein Zeillern Verein
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Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
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Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
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Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
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Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Maut 

Allgemeine Informationen

Auf einigen Abschnitten des mautpflichtigen österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes wird für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse Streckenmaut eingehoben. Streckenmautpflichtige Abschnitte sind nicht vignettenpflichtig. Bei diesen Streckenmaut-Abschnitten handelt es sich um die gesamte A 13 Brenner Autobahn sowie um Abschnitte der A 9 Pyhrn Autobahn, der A 10 Tauern Autobahn, der A 11 Karawanken Autobahn und der S 16 Arlberg Schnellstraße.

Menschen mit Behinderung erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine kostenlose Mehrfahrtenkarte.

Voraussetzungen

Hinweis:

Personen, die über eine kostenlose Digitale Jahresvignette für Menschen mit Behinderung verfügen (Gratisvignette), erhalten auch automatisch eine kostenlose digitale Mehrfahrtenkarte für alle Streckenmautabschnitte (Ausnahme: A 11 Karawanken Autobahn). Mit der Gültigkeitsabfrage ( ASFINAG) kann jederzeit abgefragt werden, welche Mautprodukte für ein Kfz-Kennzeichen vorliegen.

Sofern keine kostenlose Digitale Jahresvignette für Menschen mit Behinderung registriert wurde, ist die kostenlose Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderung unter folgenden Voraussetzungen erhältlich:

  • Vorlage eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVO
  • Kraftfahrzeug, das eine für den behindertengerechten Betrieb geeignete Typisierung aufweist (Behindertenfahrzeug) oder zumindest die Einschränkung der Lenkbefugnis auf den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ohne Kupplungspedal (Automatikgetriebe). Die Einschränkung muss im Führerschein der Person mit Behinderung eingetragen sein
  • Die Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderung wird nur für ein auf die Lenkerin/den Lenker mit Behinderung zugelassenes Kraftfahrzeug ausgestellt und darf nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug von der Person mit Behinderung selbst gelenkt wird.

Die Mehrfahrtenkarte wird auf den Namen der berechtigten Person ausgestellt und gilt mit Ausnahme der A 11 Karawanken Autobahn und abweichend von der allgemeinen Bestimmung für Mehrfahrtenkarten auf allen Streckenmaut-Abschnitten der ASFINAG.

Zuständige Stelle

Kosten

Die Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderung wird kostenlos zur Verfügung gestellt.

Zusätzliche Informationen

Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderung auf der A 13 Brenner Autobahn

Neben der regulären Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderungen gibt es auch eine Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderung zur Benutzung ausschließlich der A 13 Brenner Autobahn mit abweichenden Anspruchsvoraussetzungen. Bezugsberechtigt sind:

  • Inhaberinnen/Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen, bei denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt,
  • Schwerkriegsbeschädigte (nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz),
  • Zivilblinde mit Blindenausweis sowie
  • Menschen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 50 Prozent.

Die Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderung auf der A 13 wird nur für ein auf die Lenkerin/den Lenker mit Behinderung zugelassenes Kraftfahrzeug ausgestellt.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur