Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Allgemeines zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Allgemeine Informationen

Das Regelpensionsalter für die Alterspension beträgt 65 Jahre bei Männern, bis zum Jahr 2024 betrug es 60 Jahre und im Jahr 2026 beträgt es 61,5 Jahre bei Frauen. Beim Erreichen der Langzeitversichertenregelung ("Hacklerregelung"), ist es möglich, eine vorzeitige Alterspension zu beanspruchen.

Hinweis:

Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde durch die mit der Pensionsharmonisierung 2005 eingeführte Korridorpension ersetzt.

Die sogenannte Langzeitversichertenregelung ermöglicht bei langen Zeiträumen der Erwerbstätigkeit weiterhin einen vorzeitigen Pensionsantritt.

Zuständige Stelle

der Pensionsversicherungsträger

Erforderliche Unterlagen

Hinweis:

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.

Rechtsgrundlagen

das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Versicherungsträgers (z.B. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 05.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz