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Allgemeines zur nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Mit einer Partnerin/einem Partner zusammenzuleben bedeutet heute nicht mehr automatisch, dass zwei Menschen auch heiraten wollen. Häufig wird die nicht eheliche Lebensgemeinschaft als Form des Zusammenlebens gewählt.

Was heißt "nicht eheliche Lebensgemeinschaft"?

Von einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft spricht man dann, wenn Partnerinnen/Partner länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben und diese nicht verheiratet sind.

Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist allerdings nicht vom gemeinsamen Wohnen abhängig. Auch bei getrennten Wohnsitzen des Paares (z.B. aus beruflichen Gründen) kann eine Lebensgemeinschaft vorliegen.

In nicht ehelichen Partnerschaften haben Partnerinnen/Partner keine Verpflichtungen (z.B. Treue- oder Unterhaltspflicht) wie in der Ehe.

Hinweis:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Damit können auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich heiraten.
Das ist grundsätzlich seit 1. Jänner 2019 möglich. Weiters haben verschiedengeschlechtliche Paare seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. Die Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft (insbesondere in den Bereichen Unterhaltsrecht, Erbrecht, Sozialversicherungsrecht) kommen nicht ehelichen Lebensgemeinschaften nicht zu.

Nicht eheliche Lebensgemeinschaften sind ein rechtlich weitgehend unverbindliches Zusammenleben. Es sollte daher zeitgerecht für etwaige Krankheitsfälle der Partnerin/des Partners Vorsorge getroffen werden. Sie haben die Möglichkeit, sich durch schriftliche Übereinkommen abzusichern. Wann Vollmachten (Vorsorgevollmacht) oder Verträge sinnvoll sein könnten, erfahren Sie auf unseren Seiten zum Thema Partnerschaftsverträge.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer