Vereine/Organisationen


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Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
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Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
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Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Pflegekarenz/Pflegeteilzeit

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete können mit ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber eine Pflegekarenz (gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes) oder eine Pflegeteilzeit (gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes) vereinbaren.

Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern  einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bis zu maximal vier Wochen.

Ebenso besteht die Möglichkeit, dass sich Bezieherinnen/Bezieher des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe wegen Pflegekarenz vom Leistungsbezug abmelden. 

Während einer Pflegekarenz, Familienhospizkarenz oder Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt besteht eine kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Absicherung. Die Beiträge dafür werden vom Bund übernommen. Darüber hinaus erwerben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in dieser Zeit einen Abfertigungsanspruch.

Zudem wurde im Bundespflegegeldgesetz geregelt, dass bei Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld für die Dauer der Maßnahme besteht. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch. Im Falle einer Reduzierung der Arbeitszeit (Pflegeteilzeit, Familienhospizteilzeit) gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot.

Über Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice.

Achtung:

Bei Vereinbarung einer Pflegekarenz aus einem geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnis besteht weder Anspruch auf Pflegekarenzgeld noch auf eine aus diesem Grund gewährte Kranken- und Pensionsversicherung.

Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz