Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Untersuchungshaft

Bei dringendem Tatverdacht, Vorliegen eines Haftgrundes (nämlich Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr bzw. Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit in Beziehung auf die Bedeutung der Sache ist die Verhängung, Aufrechterhaltung und die Fortsetzung der Untersuchungshaft über die Beschuldigte/den Beschuldigten zulässig, sofern der Haftzweck nicht durch gelindere Mittel abgewendet werden kann. Dies gilt etwa bei Gewalt in Wohnungen, wenn der beschuldigten Person das Gelöbnis auferlegt wird, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen, oder eine Weisung ausgesprochen wird, eine bestimmte Wohnung und deren Umgebung nicht zu betreten.

Besonders schutzbedürftige Opfer, wie etwa Sexualopfer, sind unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. Dies gilt, wenn die Beschuldigte/der Beschuldigte freigelassen wird oder geflüchtet ist. Wird die beschuldigte Person freigelassen, ist auch anzugeben, welche gelinderen Mittel ihr auferlegt wurden. Die Verständigung muss erfolgen, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz