Vereine/Organisationen


Name Branche
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Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Staatsanwaltschaft

Der Strafprozess ist ein Anklageprozess, in dem die Anklagefunktion von der Gerichtsfunktion getrennt ist. Die Staatsanwaltschaft ist Trägerin der staatlichen Anklagebefugnis und hat die meisten Delikte von Amts wegen zu verfolgen (Offizialdelikte).

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren. Sie gibt der Kriminalpolizei Anordnungen (z.B. verdeckte Ermittlung, Obduktion) und entscheidet über den weiteren Verlauf des Verfahrens bzw. über dessen Beendigung. Dabei muss sie stets objektiv agieren, d.h. sie muss auch entlastende oder mildernde Aspekte, die für den Verdächtigen bzw. Beschuldigten sprechen, berücksichtigen.

Bestimmte grundrechtsrelevante Eingriffe während des Ermittlungsverfahrens (z.B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung) muss die Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragen. Bewilligt das Gericht die beantragte Maßnahme, muss diese innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt werden.

Wenn die Staatsanwaltschaft von der Tatbegehung durch den Verdächtigen bzw. Beschuldigten nicht überzeugt ist, wird die Anzeige zurückgelegt und das Verfahren eingestellt. Eine Einstellung kommt dann in Betracht, wenn

  • die begangene Tat gar nicht strafbar ist,
  • der Täter noch nicht strafmündig ist,
  • die Tat eine andere Person begangen hat oder
  • die Beweise für einen hinreichenden Tatverdacht nicht ausreichen.

Der Verdächtige bzw. Beschuldigte und allfällige Opfer müssen über die Einstellung des Verfahrens verständigt werden. Das Opfer hat das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Über diese Möglichkeit sowie über die dafür geltenden Voraussetzungen (z.B. Frist) muss das Opfer im Rahmen der Verständigung informiert werden. Zusätzlich ist das Opfer auch darüber zu informieren, dass es binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen kann, in der jene Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung angeführt sind. Auch dem Verdächtigen bzw. Beschuldigten kommt das Recht zu, eine solche Begründung zu verlangen.

Bis zur Anklage kann die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten unter gewissen Voraussetzungen anstelle der Durchführung eines Strafprozesses auch die Beendigung des Strafverfahrens mittels Diversion anbieten. Mit Anklageerhebung geht diese Befugnis auf das Gericht über.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz