Vereine/Organisationen


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Dartverein Zeillern Verein
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Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
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Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
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Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Formen der letztwilligen Verfügungen

Die verstorbene Person kann zu ihren Lebzeiten weitgehend frei Verfügungen treffen, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod geschehen soll. Eine Ausnahme stellt das Pflichtteilsrecht dar.

Testament

Eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, die eine Person oder mehrere Personen zu Erbinnen/Erben einsetzt, wird als Testament bezeichnet. Es ist die Erklärung der verstorbenen Person zu deren Lebzeiten, an wen das zum Zeitpunkt ihres Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Die Erbinnen/Erben sind immer mit einer Quote (etwa zur Gänze, zu je einem Drittel oder zu gleichen Teilen) beteiligt.

Sonstige letztwillige Verfügung

Einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Anordnungen, die keine Erbseinsetzung enthalten, werden sonstige letztwillige Verfügungen genannt. Eine sonstige letztwillige Verfügung kann z.B. das Aussetzen eines Vermächtnisses sein.

Auf sonstige letztwillige Verfügungen sind grundsätzlich die Vorschriften über Testamente anzuwenden, sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

Vermächtnis 

Von einem Vermächtnis spricht man, wenn jemand nur bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft (etwa die Münzsammlung) erhalten soll.

Die/der solcherart Bedachte ist Vermächtnisnehmerin/Vermächtnisnehmer. Das Vermächtnis ist somit eine letztwillige Zuwendung ohne Hinterlassung eines Erbteils.

Ein Vermächtnis kann in einem Testament (neben einer Erbeinsetzung), einer sonstigen letztwilligen Verfügung oder in einem Erbvertrag angeordnet sein.

Rechtsgrundlagen

§§ 552 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer