Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Entgelt – Auswirkungen

  • Im Fall einer notwendigen Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
    • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.
  • Im Fall des Eintritts einer Arbeitszeitverkürzung durch die Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
    • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wobei bei der Berechnung des Entgelts jene Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist, die ohne Änderung der Beschäftigung gegolten hätte.
  • Im Fall einer Freistellung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
    • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.

Rechtsgrundlagen

§ 14 Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 15.04.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz