Selbstversicherung
Allgemeine Informationen
Die Selbstversicherung ist eine freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung, die von Personen, die noch keine oder zu wenig (Vor-)Versicherungszeiten erworben haben, auf Antrag in Anspruch genommen werden kann.
Eine Selbstversicherung kann grundsätzlich auch rückwirkend bis maximal zwölf Monate vor dem Datum der Antragstellung abgeschlossen werden.
Voraussetzungen
- Alter: ab 15 Jahren
 - Wohnsitz im Inland
 - Die/der Versicherte darf
	
- weder zur Weiterversicherung berechtigt sein
 - noch bereits einen Pensionsanspruch haben
 - noch in einem öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gesichertem Dienstverhältnis stehen oder Ruhegenussbezieherin/Ruhegenussbezieher sein,
 - keine Sozialhilfe/Mindestsicherung beziehen,
 - nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert sein.
 
 
Mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen endet auch die Selbstversicherung, ebenso mit Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt hat.
Der Versicherungsbeginn kann von der/vom Versicherten innerhalb des folgenden Zeitraumes frei gewählt werden: zwischen dem Ersten des Monats, der ein Jahr vor dem Antragsmonat liegt, und dem Monatsersten nach der Antragstellung.
Zuständige Stelle
- wenn noch keine Versicherungszeiten vorliegen: Pensionsversicherung (→ PV)
 - wenn bereits Versicherungszeiten vorliegen: Pensionsversicherungsträger, bei dem zuletzt eine Pflichtversicherung bestanden hat
 
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Pensionsversicherung – Weiter-(Selbst-)Versicherung
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist in diesem Fall nachzureichen.
Kosten
Die Beitragshöhe ist von der Beitragsgrundlage abhängig:
- grundsätzlich 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage
 - ohne vorangegangene Pflichtversicherung:
	
- Beitragsgrundlage: 3.762,50 Euro (Wert 2025)
 - Beitrag: 857,85 Euro
 
 - bei vorangegangener Pflichtversicherung:
	
- niedrigste Beitragsgrundlage: 1.010,40 Euro (Wert 2025)
 - höchste Beitragsgrundlage: 7.525,00 Euro (Wert 2025)
 - niedrigster Beitrag: 230,37 Euro
 - höchster Beitrag: 1.715,70 Euro
 
 
Hat man bereits Beitragszeiten erworben, wird als Beitragsgrundlage der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst bis zur Höchstgrenze herangezogen.
Rechtsgrundlagen
§ 16a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
 - Dachverband der Sozialversicherungsträger
 
