Kundmachung - Festlegung eines HPAI-Risikogebietes

Aufgrund von § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, wird kundgemacht

§ 1. Folgende Gebiete werden zum HPAI-Risikogebiet erklärt:

A. Gebiete mit erhöhtem Risiko: Das gesamte Bundesgebiet. 

B. Gebiete mit stark erhöhtem Risiko: Derzeit keine Gebiete. 

§ 2. Diese Kundmachung tritt mit 4. April 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes, veröffentlicht in den AVN Nr. 2025/39 außer Kraft.


Wien, am 31.03.2026 

Für die Bundesministerin 

Mag. Florian Fellinger