Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Unterstützung von Jugendlichen in Wohnungs-Notfällen
Wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit dem Auszug der Jugendlichen/des Jugendlichen nicht einverstanden sind, kann die Jugendliche/der Jugendliche ab dem 14. Geburtstag beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Unterhalt stellen. Es müssen die Gründe dargelegt werden, weshalb die Jugendliche/der Jugendliche ausziehen möchte. Akzeptiert werden Gründe wie Gewalt in der Familie und Vernachlässigung.
Vor diesem Schritt empfiehlt es sich, bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft (KJA) und/oder bei der Kinder- und Jugendhilfe Unterstützung zu suchen.
In einer akuten Krisensituation (z.B. Gewalt in der Familie) sollte sich die Jugendliche/der Jugendliche an die Polizei oder an eine Interventionsstelle wenden.
Informationen finden sich im Kapitel "Hilfe für Betroffene bei Gewalt" und "Beratungsstellen für Verbrechensopfer".
Wird eine Jugendliche/ein Jugendlicher von ihren/seinen Eltern von zu Hause "rausgeschmissen", obwohl das bei unter 18-jährigen Personen rechtlich nicht erlaubt ist, sollte sich die Jugendliche/der Jugendliche sofort an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (früher: Jugendwohlfahrtsträger oder Jugendamt) wenden.
Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe finden sich im Kapitel "Beratung und Betreuung bei (drohendem) Wohnungsverlust".
Weiterführende Links
- Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (→ BAWO)
- Auflistung der Jugendnotschlafstellen (→ BAWO)
Rechtsgrundlagen
- §§ 231 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 101 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz