Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers
Neben der gerichtlichen Aufhebung von Beschlüssen über außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen oder Benützungsregelungen bestehen weitere Möglichkeiten für einzelne Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, ihre/seine Interessen gegen die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen.
Zur Stärkung einzelner Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer gegenüber der Mehrheit wurden im Wohnungseigentumsgesetz gezielt Minderheitsrechte verankert.
Die einzelne Wohnungseigentümerin/der einzelne Wohnungseigentümer kann im Rahmen eines Außerstreitverfahrens vor Gericht folgende Anträge stellen:
- Durchführung wichtiger Reparaturarbeiten zur ordnungsgemäßen Erhaltung und zur Behebung ernster Schäden
- Bildung einer angemessenen Rücklage bzw. Erhöhung oder Minderung des Beitrags zur Rücklagenbildung
- Ratenzahlung bei der Entrichtung des Anteils für durch eine Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Erhaltungsarbeit
- Abschluss einer angemessenen Feuer- und Haftpflichtversicherung
- Weisung an die Verwalterin/den Verwalter, ihre/seine Pflichten einzuhalten oder Auflösung des Verwaltungsvertrages wegen grober Pflichtverletzungen
- Bestellung einer Verwalterin/eines Verwalters
- Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen in der Hausordnung, die ihre/seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder bei billigem Ermessen unzumutbar sind
- Feststellung der Unwirksamkeit gewisser Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung
- Kündigung eines Mietvertrags über einen Kfz-Abstellplatz mit einer Person, die nicht Wohnungseigentümerin/Wohnungseigentümer ist, weil ein eigener Bedarf an einem Kfz-Abstellplatz besteht
Weiterführende Links
Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ AK)
Rechtsgrundlagen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz