Weitere Verleihungsmöglichkeiten der Staatsbürgerschaft: 15 Jahre, 30 Jahre
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Voraussetzungen
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - 30 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich
oder
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - 15 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Nachweis der persönlich und beruflich nachhaltigen Integration der antragstellenden Person
Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person sich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.
Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung.
Die Internetseiten der zuständigen Stellen sind hier aufgelistet:
Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle sind auf den folgenden Websites zu finden:
- Staatsbürgerschaft - Land Burgenland
- Wahlrecht, Staaatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen - Land Kärnten
- Staatsbürgerschaft - Land Niederösterreich
- Staatsbürgerschaft - Land Oberösterreich
- Staatsbürgerschaft - Land Salzburg
- Staatsbürgerschaft (Referat) - Land Steiermark
- Staatsbürgerschaft - Land Tirol
- Die österreichische Staatsbürgerschaft - Land Vorarlberg
- Einwanderung und Staatsbürgerschaft - Stadt Wien
Rechtsgrundlagen
§ 12 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
