Der Artikel 6 „Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen“ sieht in Absatz 5 vor, dass bis zum 11. Oktober 2025 ein Inventar über alle Gebäude, welche sich im öffentlichen Eigentum befinden oder genutzt werden, erstellt wird und dieses öffentlich zugänglich macht wird.
Das Inventar betrifft alle Gebäude welche beheizt und/oder gekühlt sind und eine Gesamtnutzfläche von mindestens 250m² aufweisen.